Die Frage, die in jeder Buchhaltung auftaucht
Irgendwann im Jahr der E-Rechnungspflicht landet sie garantiert im Posteingang: eine ganz gewöhnliche PDF-Rechnung, von einem Lieferanten, der offensichtlich noch nicht auf strukturierte E-Rechnungen umgestellt hat. Die erste Reaktion ist oft Unsicherheit — ist das jetzt noch erlaubt? Muss ich diese Rechnung zurückweisen? Trage ich als Empfänger ein Risiko, wenn ich sie trotzdem verbuche?
Die kurze Antwort ist beruhigend: Ja, eine PDF-Rechnung bleibt während der Übergangsfrist eine anerkannte Rechnungsform, und nein, Sie müssen sie in aller Regel nicht zurückweisen. Die lange Antwort — warum das so ist, was sich rechtlich tatsächlich geändert hat, und wie Sie den Alltag mit einer Mischung aus alten und neuen Formaten praktisch gestalten — ist Thema dieses Beitrags.
Was rechtlich mit einem PDF passiert
Mit der Reform durch das Wachstumschancengesetz hat sich die rechtliche Einordnung eines PDFs verschoben, nicht aber seine grundsätzliche Zulässigkeit. Vor der Reform galt ein PDF, unter bestimmten Voraussetzungen, bereits als elektronische Rechnung. Seit der neuen Definition in §14 UStG gilt als elektronische Rechnung im engeren Sinne nur noch ein strukturiertes, maschinenlesbares Format nach EN 16931 — ein PDF fällt seither unter die Kategorie „sonstige Rechnung".
Eine sonstige Rechnung bleibt aber eine gültige Rechnung — sie berechtigt weiterhin grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, sofern alle materiellen Pflichtangaben vorhanden sind, und sie muss weiterhin ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Was sich geändert hat, ist also nicht die grundsätzliche Zulässigkeit des PDFs als Rechnungsform, sondern seine Einordnung innerhalb der neuen, zweigeteilten Terminologie aus „elektronischer Rechnung" und „sonstiger Rechnung".
Warum manche Lieferanten noch PDF senden
Es gibt mehrere legitime Gründe, warum ein Lieferant auch nach dem Stichtag für die Empfangspflicht weiterhin PDF-Rechnungen versendet. Der naheliegendste: Die Pflicht zum eigenen strukturierten Versand greift für viele Unternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt, gestaffelt nach Unternehmensgröße — ein kleinerer Lieferant befindet sich schlicht noch innerhalb seiner eigenen, längeren Übergangsfrist.
Andere Gründe sind praktischer Natur: Eine ältere Version der eingesetzten Rechnungssoftware unterstützt noch keine E-Rechnungsformate, ein ausländischer Lieferant unterliegt der deutschen Pflicht möglicherweise gar nicht direkt, oder die technische Umstellung ist schlicht noch nicht priorisiert worden, weil andere betriebliche Themen im Vordergrund standen.
Was in der Praxis tatsächlich ankommt
| Lieferantentyp | Typisches Format |
|---|---|
| Großer Softwareanbieter | ZUGFeRD oder XRechnung, meist bereits umgestellt |
| Öffentlicher Auftraggeber | XRechnung, seit 2020 verpflichtend |
| Mittelständischer Betrieb | Gemischt, je nach Softwareversion |
| Kleiner Handwerksbetrieb | Überwiegend weiterhin PDF |
| Ausländischer Lieferant | Meist weiterhin im lokal üblichen Format |
Diese Verteilung ist keine feste Regel, sondern eine grobe, in der Praxis häufig beobachtete Tendenz — der eigene Posteingang wird sie in der ein oder anderen Form widerspiegeln.
Zwei Formate, ein Posteingang
Für die tägliche Buchhaltung ist die wichtigste praktische Konsequenz nicht die rechtliche Feinheit zwischen „elektronischer Rechnung" und „sonstiger Rechnung", sondern die Tatsache, dass beide Formen über Jahre hinweg parallel im selben Posteingang landen werden. Ein Prozess, der nur eines der beiden Formate abdeckt, ist deshalb für die Übergangszeit unvollständig — er müsste um einen manuellen Sonderweg für das jeweils andere Format ergänzt werden.
Trägt der Empfänger ein Risiko?
Eine berechtigte Sorge ist, ob der Empfänger einer Rechnung ein Risiko trägt, wenn der Aussteller eigentlich zur E-Rechnung verpflichtet gewesen wäre, aber weiterhin PDF sendet. Die Pflicht zur korrekten Ausstellung liegt grundsätzlich beim ausstellenden Unternehmen, nicht beim Empfänger — als Empfänger sollten Sie dennoch darauf achten, dass Sie eine eingehende Rechnung, unabhängig von ihrem Format, korrekt verarbeiten, prüfen und aufbewahren, um Ihre eigenen Pflichten, etwa im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug, zu erfüllen.
In der Praxis bedeutet das: Eine PDF-Rechnung mit allen erforderlichen materiellen Angaben bleibt für den eigenen Vorsteuerabzug grundsätzlich verwendbar, unabhängig davon, ob der Aussteller formal besser eine strukturierte E-Rechnung hätte senden sollen.
Was dieser Beitrag nicht klärt
Keine rechtliche Einzelfallberatung
Ob eine bestimmte Rechnung sämtliche materiellen Pflichtangaben erfüllt, ist eine Frage für Ihre Steuerberatung.
Keine Aussage zu Bußgeldern oder Sanktionen
Etwaige Konsequenzen für ein zur E-Rechnung verpflichtetes, aber weiterhin PDF versendendes Unternehmen betreffen in erster Linie den Aussteller, nicht den Empfänger, und sind hier nicht behandelt.
Kein Ersatz für die eigene Prozessdokumentation
Wie genau Ihr Unternehmen intern mit unterschiedlichen Rechnungsformaten umgeht, sollte in Ihren eigenen internen Richtlinien festgehalten werden.
Ein konkreter Monat, zwei Formate
Ein mittelständisches Unternehmen erhält in einem typischen Monat rund 60 Eingangsrechnungen. Etwa ein Drittel kommt bereits als ZUGFeRD oder XRechnung an, der Rest weiterhin als klassisches PDF — eine Verteilung, die sich Monat für Monat leicht verschiebt, je nachdem, welche Lieferanten gerade ihre eigene Umstellung abschließen.
| Format | Anteil im Monat |
|---|---|
| ZUGFeRD | 22 % |
| XRechnung | 10 % |
| Klassisches PDF | 68 % |
Alle drei landen am Ende in derselben Buchhaltung — der pragmatische Weg ist ein Prozess, der alle drei Formate gleich behandelt, statt für jedes einzelne einen eigenen manuellen Sonderweg zu pflegen.
Was Sie konkret tun können
Für die praktische Verarbeitung lohnt es sich, einen einzigen Prozess einzurichten, der PDF, ZUGFeRD und XRechnung gleichwertig liest — statt drei getrennter Abläufe, von denen zwei nur gelegentlich gebraucht werden. Genau das leistet ein formatunabhängiges Lesewerkzeug: Jede Datei wird unabhängig von ihrem tatsächlichen Format in dieselbe strukturierte Tabelle überführt, was den Übergang für die Buchhaltung praktisch unsichtbar macht.
Lieferanten ansprechen, ohne zu drängen
Wenn ein Lieferant mit hohem Rechnungsvolumen weiterhin PDF sendet, kann eine kurze, freundliche Nachricht helfen — nicht als Beschwerde, sondern als praktischer Hinweis, dass eine strukturierte E-Rechnung gerne willkommen wäre, sobald verfügbar. Die meisten Lieferanten sind selbst mitten in ihrer eigenen Umstellung und nehmen einen solchen Hinweis in der Regel positiv auf.
Warum der Übergang länger dauert als gedacht
Wer die E-Rechnungspflicht zum ersten Mal liest, geht oft von einem klaren Stichtag aus, nach dem PDF-Rechnungen einfach verschwinden. Die Realität ist komplexer: Gestaffelte Fristen nach Unternehmensgröße, unterschiedliche Update-Zyklen bei Rechnungssoftware, und die schlichte Trägheit, mit der jede größere Umstellung in der Praxis abläuft, sorgen dafür, dass PDF-Rechnungen über Jahre hinweg ein normaler Bestandteil des Posteingangs bleiben werden — auch bei Unternehmen, die selbst längst vollständig umgestellt haben.
PDF, ZUGFeRD und XRechnung im selben Prozess
| Aspekt | ZUGFeRD / XRechnung | |
|---|---|---|
| Rechtlicher Status | Sonstige Rechnung | Elektronische Rechnung i.S.d. §14 UStG |
| Lesbarkeit für Menschen | Immer gegeben | ZUGFeRD ja, XRechnung nein |
| Maschinenlesbarkeit | Nur über Extraktion | Direkt strukturiert |
| Verbreitung während der Übergangszeit | Nach wie vor hoch | Wachsend |
Häufige Fehler im Umgang mit PDF-Nachzüglern
Eine PDF-Rechnung wird pauschal zurückgewiesen
Ein PDF bleibt eine gültige sonstige Rechnung — eine pauschale Zurückweisung ist selten notwendig und belastet unnötig die Geschäftsbeziehung.
Der Lieferant wird mit rechtlichen Formulierungen konfrontiert
Ein sachlicher, unaufdringlicher Hinweis kommt in der Regel besser an als ein Verweis auf gesetzliche Pflichten, für deren Einhaltung ohnehin der Aussteller selbst verantwortlich ist.
Zwei getrennte Prozesse für PDF und E-Rechnung gepflegt
Das verdoppelt unnötig den Aufwand — ein einziger, formatunabhängiger Prozess ist für die Übergangszeit meist die praktischere Lösung.
Der Sonderfall kleiner Lieferanten
Kleinunternehmer nach §19 UStG sind von wesentlichen Teilen der Versandpflicht ausgenommen — ein kleiner Handwerksbetrieb, der von dieser Regelung Gebrauch macht, kann also auf absehbare Zeit weiterhin ausschließlich PDF-Rechnungen versenden, ohne dass sich daran in naher Zukunft etwas ändern muss. Für die eigene Buchhaltung bedeutet das: Ein gewisser Anteil an PDF-Rechnungen im Posteingang ist keine vorübergehende Übergangserscheinung, sondern ein dauerhafter, struktureller Bestandteil der Lieferantenlandschaft.
Der Sonderfall ausländischer Lieferanten
Bei Lieferanten außerhalb Deutschlands greift die deutsche E-Rechnungspflicht oft gar nicht direkt — ein ausländisches Unternehmen richtet sich in der Regel nach den in seinem eigenen Land geltenden Vorgaben, die von einer eigenen E-Rechnungspflicht bis zu gar keiner entsprechenden Regelung reichen können. Rechnungen aus dem Ausland werden deshalb auf absehbare Zeit in ihrer gewohnten, oft nicht deutschen Formatkonvention im Posteingang ankommen, unabhängig vom Fortschritt der deutschen Reform.
Wie lange diese Mischung anhalten wird
Eine seriöse Prognose ist schwierig, aber ein realistischer Rahmen lässt sich aus den bekannten Übergangsfristen und der Erfahrung mit ähnlichen Reformen in anderen Ländern ableiten: Mit einer spürbaren, aber keineswegs vollständigen Verschiebung hin zu strukturierten Formaten ist über die kommenden Jahre zu rechnen, während ein harter Kern aus Kleinunternehmern, ausländischen Lieferanten und Nachzüglern voraussichtlich noch deutlich länger PDF-Rechnungen versenden wird. Eine Buchhaltung, die für dieses Nebeneinander eingerichtet ist, statt es als vorübergehende Ausnahme zu behandeln, ist damit die realistischere Grundhaltung.
Die Rolle der Steuerberatung bei der Erklärung
Wenn eine PDF-Rechnung im Rahmen einer Prüfung oder einer internen Kontrolle auffällt, ist es oft die Steuerberatung, die den Unterschied zwischen „elektronischer Rechnung" und „sonstiger Rechnung" im konkreten Fall einordnet und bestätigt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug weiterhin erfüllt sind. Diese Erklärung frühzeitig und dokumentiert vorliegen zu haben, erspart im Zweifel spätere Rückfragen.
Wie unterschiedlich das je nach Branche aussieht
In der Softwarebranche, die ihre eigenen Rechnungsprozesse ohnehin meist digital und standardisiert betreibt, ist der Anteil bereits strukturierter E-Rechnungen typischerweise hoch — viele Anbieter haben ZUGFeRD oder XRechnung schon vor dem eigentlichen Stichtag als Wettbewerbsvorteil beworben. Im Handwerk und bei kleineren Dienstleistungsbetrieben, deren Rechnungsstellung oft noch über ein einfaches Office-Programm läuft, ist der Anteil an PDF nach wie vor deutlich höher, und wird es aus den bereits genannten Gründen — Kleinunternehmerregelung, fehlende IT-Ressourcen, andere betriebliche Prioritäten — voraussichtlich auch länger bleiben.
Der Großhandel liegt oft irgendwo dazwischen: Größere Lieferanten mit eigener ERP-Anbindung liefern zunehmend strukturiert, während kleinere, spezialisierte Zulieferer häufig noch beim vertrauten PDF bleiben. Für ein Unternehmen, das aus mehreren dieser Branchen gleichzeitig einkauft, ist die gemischte Formatrealität deshalb keine vorübergehende Ausnahme, sondern der tägliche Normalzustand.
Warum die Unsicherheit größer wirkt als das eigentliche Problem
Ein Grund, warum die Frage nach PDF-Rechnungen während der E-Rechnungspflicht so häufig gestellt wird, liegt weniger in der tatsächlichen technischen oder rechtlichen Komplexität als in der schieren Neuheit des Themas. Wer zum ersten Mal von einer „Pflicht" hört, geht instinktiv von einer harten, unnachgiebigen Regel aus — die Realität mit ihren gestaffelten Fristen, Ausnahmen für Kleinunternehmer und einer mehrjährigen Übergangszeit ist deutlich milder, als der erste Eindruck vermuten lässt.
Sobald einmal klar ist, dass ein PDF weiterhin eine gültige Rechnungsform bleibt und lediglich anders kategorisiert wird, verschwindet die anfängliche Unsicherheit in aller Regel schnell — übrig bleibt die rein praktische Frage, wie man PDF und E-Rechnung im Alltag gemeinsam verarbeitet, was sich, wie beschrieben, mit einem einzigen, formatunabhängigen Prozess lösen lässt.
Was passiert, wenn ein Lieferant nachrüstet
Ein interessanter Nebeneffekt der Übergangszeit: Wenn ein bislang PDF-sendender Lieferant seine eigene Software auf E-Rechnungsfähigkeit umstellt, ändert sich für den Empfänger in der Regel wenig bis nichts — die neue Datei kommt einfach in einem anderen, meist besseren Format an, wird aber vom selben, formatunabhängigen Prozess genauso zuverlässig gelesen wie zuvor die PDF-Version. Der Übergang bleibt für die eigene Buchhaltung praktisch unsichtbar, was letztlich das Ziel eines gut eingerichteten Prozesses ist.
Eine eigene, kurze Checkliste
Wissen Sie, welcher Anteil Ihrer Eingangsrechnungen aktuell noch als PDF ankommt?
Verarbeiten Sie PDF und E-Rechnung bereits über denselben Prozess, oder getrennt?
Ist dokumentiert, dass ein PDF weiterhin eine gültige sonstige Rechnung sein kann?
Wissen Ihre wichtigsten Lieferanten, welches Format Sie bevorzugt empfangen möchten?
Eine langfristige Perspektive
Wer heute mitten in der Übergangszeit steht, tut sich naturgemäß schwer, den Wald vor lauter Bäumen zu sehen — jede einzelne PDF-Rechnung wirkt wie ein kleines, noch ungelöstes Problem, jede strukturierte E-Rechnung wie ein Fortschritt. Mit etwas Abstand betrachtet lässt sich der gesamte Vorgang aber als das einordnen, was er ist: eine schrittweise, über Jahre angelegte Standardisierung eines Prozesses, der zuvor jahrzehntelang uneinheitlich war. Papierrechnungen, dann eingescannte PDFs, dann per E-Mail versandte PDFs, und nun schrittweise strukturierte Formate — jede dieser Stufen brauchte Zeit, um sich durchzusetzen, und keine verlief über Nacht.
Aus dieser langfristigen Perspektive betrachtet, ist die aktuelle Mischung aus PDF, ZUGFeRD und XRechnung kein chaotischer Ausnahmezustand, sondern ein ganz normaler Zwischenschritt auf einem Weg, der absehbar in eine deutlich stärker strukturierte Rechnungslandschaft münden wird — nur eben nicht innerhalb eines einzigen Jahres, sondern über einen Zeitraum, der eher in Jahren als in Monaten zu denken ist.
Ein Blick auf andere Länder
Deutschland ist bei weitem nicht das erste Land, das eine verpflichtende strukturierte Rechnungsstellung einführt — Italien hat mit seinem Sistema di Interscambio bereits seit Jahren Erfahrung mit einer nahezu flächendeckenden, verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Bereich gesammelt. Die dortige Erfahrung zeigt ein für die deutsche Situation ermutigendes Muster: Auch dort dauerte die vollständige Durchdringung deutlich länger als ursprünglich angenommen, mit einer langen Phase, in der ältere Formate parallel zur neuen Pflicht weiterexistierten, ohne dass dies zu größeren praktischen Problemen für die betroffenen Unternehmen geführt hätte.
Diese internationale Erfahrung stützt die in diesem Beitrag vertretene Einschätzung: Eine Übergangszeit mit gemischten Formaten ist kein deutsches Sonderproblem, sondern ein wiederkehrendes Muster bei jeder vergleichbaren Reform, die bereits in anderen europäischen Ländern durchlaufen wurde — mit dem tröstlichen Nebeneffekt, dass sich daraus auch ableiten lässt, wie ein gut funktionierender Umgang mit dieser Übergangszeit in der Praxis aussieht.
Ein weiterer Aspekt aus der internationalen Erfahrung: In Ländern mit bereits etablierter Pflicht hat sich gezeigt, dass Unternehmen, die frühzeitig einen formatunabhängigen Prozess eingerichtet haben, deutlich entspannter durch die eigentliche Übergangsphase kamen als jene, die auf eine vollständige Umstellung aller Lieferanten gewartet haben, bevor sie überhaupt einen eigenen Prozess aufgesetzt haben.
Wie diese Erklärung intern am besten ankommt
Wenn innerhalb eines Unternehmens die Frage aufkommt, warum weiterhin PDF-Rechnungen verarbeitet werden, obwohl doch von einer „Pflicht" die Rede war, hilft eine kurze, sachliche Erklärung mehr als eine ausführliche rechtliche Herleitung. Am wirksamsten ist meist ein einfacher Satz: Ein PDF bleibt eine gültige Rechnung, nur eben unter einer neuen rechtlichen Bezeichnung, und wird deshalb weiterhin ganz normal verarbeitet. Diese knappe Formulierung nimmt der Situation die unnötige Dramatik, die der Begriff „Pflicht" beim ersten Hören oft auslöst.
Für die Kommunikation gegenüber der eigenen Geschäftsführung oder gegenüber Kolleginnen und Kollegen außerhalb der Buchhaltung lohnt sich zusätzlich der Hinweis, dass diese Mischung aus Formaten ein erwarteter, zeitlich begrenzter Übergangszustand ist und kein Anzeichen dafür, dass im eigenen Unternehmen etwas versäumt wurde — eine Einordnung, die unnötige Verunsicherung im Team vermeidet.
Ein kurzer, schriftlich festgehaltener Absatz in den eigenen internen Buchhaltungsrichtlinien, der genau diese Einordnung enthält, spart im Alltag wiederholte mündliche Erklärungen und dient zugleich als nachvollziehbarer Beleg dafür, dass sich das Unternehmen bewusst und informiert mit dem Thema auseinandergesetzt hat.
Ein solcher Absatz muss nicht lang sein — ein bis zwei Sätze reichen meist aus, um für alle Beteiligten dieselbe, konsistente Erklärung verfügbar zu machen, statt dass jede Rückfrage neu und möglicherweise leicht unterschiedlich beantwortet wird.
Was Sie besser nicht tun sollten
Vermeiden Sie es, aus einer einzelnen weiterhin PDF-sendenden Lieferantenbeziehung eine grundsätzliche Frage zu machen, ob mit diesem Lieferanten überhaupt noch zusammengearbeitet werden sollte — das Format einer Rechnung sagt wenig über die Zuverlässigkeit oder Qualität eines Geschäftspartners aus, und eine solche Reaktion wäre in den allermeisten Fällen unverhältnismäßig zur eigentlichen Sachlage.
Vermeiden Sie ebenso, überstürzt eine komplett neue, teure Softwarelösung anzuschaffen, nur weil ein einzelner prominenter Lieferant kürzlich auf E-Rechnung umgestellt hat. Eine ruhige, am tatsächlichen eigenen Bedarf orientierte Entscheidung — orientiert an der Frage, wie viele Rechnungen tatsächlich in welchem Format ankommen, nicht an einem einzelnen auffälligen Einzelfall — führt in aller Regel zu einer wirtschaftlich sinnvolleren Lösung.
Vermeiden Sie schließlich, das Thema komplett zu ignorieren, weil bislang alle Lieferanten weiterhin PDF senden — auch wenn sich im eigenen Posteingang aktuell nichts geändert hat, lohnt sich eine grundlegende Vorbereitung, da sich die Formatverteilung bei einzelnen Lieferanten jederzeit und oft ohne Vorankündigung ändern kann.
Eine gute Faustregel für alle vier genannten Fehler: Reagieren Sie auf ein einzelnes Format oder einen einzelnen Lieferanten nicht stärker, als es die tatsächliche praktische Auswirkung rechtfertigt — die meisten Situationen rund um gemischte Rechnungsformate lassen sich mit einer ruhigen, sachlichen Herangehensweise deutlich einfacher lösen als mit einer überstürzten Reaktion.
Wer sich an diesen vier Punkten orientiert, findet erfahrungsgemäß deutlich leichter einen entspannten Umgang mit der aktuellen Übergangsphase, als jemand, der jede einzelne PDF-Rechnung weiterhin als potenzielles Problem betrachtet.
Kurz zusammengefasst: Nichts an dieser Übergangszeit erfordert Hektik, aber ein Grundverständnis dafür, warum PDF und E-Rechnung noch lange nebeneinander bestehen werden, erspart unnötige Verunsicherung im Alltag.
Genau dieses Grundverständnis war das Ziel dieses Beitrags — nicht, jede Detailfrage der E-Rechnungspflicht erschöpfend zu beantworten, sondern die eine Frage zu klären, die in der Praxis tatsächlich am häufigsten gestellt wird, und die nach diesem Beitrag hoffentlich keine Unsicherheit mehr auslöst.
Eine Stimme aus der Praxis
Eine Buchhalterin eines mittelständischen Großhandelsunternehmens beschreibt ihre Erfahrung mit der Übergangszeit so: In den ersten Wochen nach dem Stichtag habe sie noch versucht, jede eingehende Rechnung danach zu sortieren, ob sie formal bereits eine „richtige" E-Rechnung sei oder nicht — ein Aufwand, der sich schnell als unnötig herausstellte, sobald klar wurde, dass beide Formen ohnehin in derselben Ablage landen und beide gleichermaßen geprüft werden müssen. Seitdem behandle sie PDF und E-Rechnung praktisch identisch und konzentriere ihre eigentliche Prüfung auf den Inhalt der Rechnung, nicht auf deren technisches Format.
Diese Erfahrung deckt sich mit einem Muster, das sich in vielen Unternehmen wiederholt: Die anfangs empfundene Notwendigkeit, jedes Format gesondert zu behandeln, weicht mit wachsender Praxis zunehmend der Erkenntnis, dass eine einheitliche Behandlung beider Formen nicht nur einfacher, sondern auch fehlerärmer ist.
Ähnliche Rückmeldungen kommen auch aus kleineren Unternehmen: Der anfängliche Respekt vor dem Thema E-Rechnung weicht meist schon nach den ersten praktisch verarbeiteten Beispielen einer deutlich pragmatischeren Haltung — die Technik dahinter bleibt für den Alltag zweitrangig, solange das Ergebnis am Ende zuverlässig in derselben, gewohnten Tabelle landet.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst
Ein PDF bleibt während der Übergangsfrist eine gültige, sonstige Rechnung.
Die Pflicht zur korrekten Ausstellung liegt beim ausstellenden Unternehmen, nicht beim Empfänger.
Ein einziger, formatunabhängiger Prozess ist praktischer als getrennte Sonderwege je Format.
Die Mischung aus Formaten wird voraussichtlich über mehrere Jahre anhalten.
Kleinunternehmer und ausländische Lieferanten bleiben oft dauerhaft bei PDF.
Beide Formate schon heute gemeinsam lesen
Statt auf einen vollständigen Umstieg aller Lieferanten zu warten, lässt sich der gemischte Posteingang schon heute mit einem einzigen, formatunabhängigen Prozess handhaben. Die Seite zum Verwalten gemischter Rechnungseingänge beschreibt diesen Ansatz im Detail.
Datenschutz
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Die Verarbeitung läuft auf Infrastruktur in der EU.
Originaldokumente werden unmittelbar nach der Extraktion gelöscht.
Rechnungsdaten werden nie zum Training von KI-Modellen verwendet.
Details zu Verschlüsselung und Löschfristen stehen auf der Seite zur Sicherheit.
